Statuten des Vereins

Verein zur Förderung von gesellschaftlichem Dialog, demokratischer Medienvielfalt und Qualitätsjournalismus

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von gesellschaftlichem Dialog, demokratischer Medienvielfalt und Qualitätsjournalismus“.
(2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, sowie – im Sinne des Vereinszweckes – auf Europa und die ganze Welt.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der gesellschaftlichen Dialogfähigkeit und Demokratiekultur sowie insbesondere der Medienvielfalt und des Qualitätsjournalismus. Schwerpunkte will der Verein in der Förderung junger Generationen von Journalistinnen und Journalisten, aber auch in der interdisziplinären Weiterbildung von journalistisch tätigen Personen und in der Erwachsenenbildung zur Stärkung der Demokratiekultur in der Zivilgesellschaft setzen. Durch die Förderung von neuen Formen und Formaten des Journalismus und der Medien soll ein Beitrag zum friedvollen gesellschaftlichen Diskurs über die Herausforderungen und Perspektiven der regionalen, nationalen, europäischen und globalen Gesellschaft geleistet werden. Der Verein ist insbesondere den Grundsätzen der Demokratie und des liberalen Rechtsstaates, den Werten der Aufklärung, der Toleranz und der Meinungsvielfalt verbunden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Workshops, Seminare und Symposien
b) Vorträge und Diskussionsveranstaltungen
c) Projektstudien
d) Organisation von Weiterbildungsangeboten
e) Publikationen
f) Herausgabe und Verbreitung von Druckwerken
g) Betrieb von digitalen Informationsportalen und Plattformen
h) Durchführung und Unterstützung von Forschungsprojekten
i) Durchführung und Unterstützung von Forschungsaufenthalten und Studienreisen und internationalen Vernetzungstreffen
j) Durchführung und Unterstützung von Stipendien- und Förderungsprogrammen
k) Vergabe von Preisen und Auszeichnungen
l) Vernetzung und Kooperation mit nationalen und internationalen Organisationen, die einen ähnlichen Vereinszweck verfolgen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Beiträge, Subventionen und Förderungen von öffentlichen und privaten Institutionen
c) Einnahmen aus Publikationen und Teilnahmegebühren bei Veranstaltungen
d) Spenden
e) Erbschaften
f) sonstige Zuwendungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außer-ordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags oder einen anderen besonderen Beitrag fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt wer-den und wird erst mit der Zustellung an den Vorstand wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedbeitrages für das Kalenderjahr, in welches der Tag des Austritts fällt, bleibt hievon unberührt.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffen-den Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst wer-den.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in. Die Generalversammlung kann zusätzlich weitere Vorstandsmitglieder wählen. Ebenso kann der Vorstand einstimmig weitere Vorstandsmitglieder kooptieren, je nach Beschluss mit oder ohne Stimmrecht.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands ist unbefristet und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Generalversammlung ist hierzu grundsätzlich alle vier Jahre verpflichtet. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er wird vom Obmann/von der Ob-frau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich o-der mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Vorstandssitzungen können auch on-line stattfinden.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn dies der Vorstand im Einzelfall beschließt.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vor-stands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen ins-besondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung ei-nes Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
h) Einrichtung von weiteren beratenden Vereinsgremien (Arbeitsgruppen; § 16);
i) Beschlussfassung über die Arbeitsweise von beratenden Vereinsgremien (Regularien) und Aufsicht über deren Tätigkeit;
j) Bestellung einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden bzw. von stellvertretenden Vorsitzenden sowie der weiteren Mitglieder der beratenden Vereinsgremien.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins und wird dabei von seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin unterstützt.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vor-stand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vor-stands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau dessen Stellvertreter/in, an die Stelle des/der Kassiers/ Kassierin der/die Schriftführer/in, an die Stelle des/der Schriftführers/in der/die Kassier/Kassierin.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Ta-gen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Beratende Vereinsgremien
(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung einzelner Initiativen und Projekte beratende Vereinsgremien (Arbeitsgruppen) dauerhaft oder zeitlich befristet einsetzen und diesen Aufgaben zur Erledigung oder Entscheidung übertragen. Den Umfang der Aufgaben und die interne Arbeitsweise kann der Vorstand durch die Erlassung von Regularien regeln. Regelt der Vorstand etwas nicht, so hat die/der Vorsitzende des beratenden Vereinsgremiums in dieser Frage mit dem/der Vereinsobmann/Vereinsobfrau Einvernehmen über die Vorgangsweise herzustellen.
(2) Jedenfalls bestehen zwei beratende Vereinsgremien, nämlich die Wissenschaftliche Jury und das Kuratorium.
(3) Die Wissenschaftliche Jury ist mit der wissenschaftlichen Beratung des Vorstandes, der Reflexion gesellschaftlicher Entwicklungen und der Qualitätssicherung der Vereinsaktivitäten beauftragt. Die Jury ist für die Vergabe von Preisen und Stipendien des Vereins zuständig. Mitglieder der Jury sollen anerkannte Persönlichkeiten der Wissenschaft und/oder der Zivilgesellschaft sein.
(4) Das Kuratorium berät den Vorstand in strategischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen etablierte Persönlichkeiten der Wirtschaft, der Medien, der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens sein.
(5) Der Vereinsvorstand hat beratenden Vereinsgremien die für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
(6) Mitglieder von beratenden Vereinsgremien müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Beschlossen am 29.04.2021